Leitfaden: Auswertung gemäß TA Lärm
Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die Beurteilung einer Batteriespeicher-Anlage nach der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26.08.1998, geändert am 01.06.2017). Er nennt zu jedem Schritt die Fundstelle und sagt, wo BESS-NoiseCheck den Schritt abbildet. Er ersetzt nicht die Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
Kurz: Gerechnet wird die Zusatzbelastung der Anlage am maßgeblichen Immissionsort. Liegt sie mindestens 6 dB unter dem Richtwert, ist sie nicht relevant und die Vorbelastung muss nicht bestimmt werden. Bei mindestens 10 dB liegt der Ort außerhalb des Einwirkungsbereichs. Für Anlagen ohne BImSchG-Genehmigung – der Regelfall bei Batteriespeichern – zählt die Vorbelastung nur bei konkreten Anhaltspunkten (TA Lärm Nr. 4.2 c). Setzt ein Bebauungsplan Emissionskontingente fest, kommt die Prüfung nach DIN 45691 hinzu (Kapitel 9).
1 Anlagentyp: genehmigungsbedürftig oder nicht
Die TA Lärm gilt für genehmigungsbedürftige und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Anwendungsbereich, TA Lärm Nr. 1). Welche Prüfung gilt, hängt davon ab:
| Anlage | Prüfung | Vorbelastung |
|---|---|---|
| genehmigungsbedürftig nach der 4. BImSchV | Regelfallprüfung nach TA Lärm Nr. 3.2.1 | zu bestimmen, wenn im Einwirkungsbereich andere Anlagengeräusche auftreten (TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 6); entfällt bei ≥ 6 dB Abstand |
| nicht genehmigungsbedürftig (Baugenehmigung) | vereinfachte Regelfallprüfung nach TA Lärm Nr. 4.2 | nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass die Anlage relevant zu einer Überschreitung beiträgt, und wenn Abhilfe bei den anderen Anlagen offensichtlich nicht in Betracht kommt (TA Lärm Nr. 4.2 c) |
Batteriespeicher sind in der 4. BImSchV nicht genannt und werden in der Regel baurechtlich genehmigt; dann gilt TA Lärm Nr. 4.2. Klären Sie das im Einzelfall, etwa wenn der Speicher Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist.
In der Anwendung: am Immissionsort unter „Vorbelastung“ die Auswahl „Nicht erforderlich — Anlage nicht genehmigungsbedürftig“ (TA Lärm Nr. 4.2 c), mit Begründung.
2 Maßgebliche Immissionsorte
- Maßgeblicher Immissionsort ist der Ort im Einwirkungsbereich, an dem eine Überschreitung am ehesten zu erwarten ist (TA Lärm Nr. 2.3), bei bebauten Flächen 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums (TA Lärm Anhang A.1.3). Terrassen und Balkone sind keine Immissionsorte.
- Überschreitet die Gesamtbelastung wegen der Vorbelastung an einem anderen Ort den Richtwert am höchsten, ist auch dieser Ort zu beurteilen (TA Lärm Nr. 2.3 Abs. 2).
- Einwirkungsbereich (TA Lärm Nr. 2.2): die Flächen, in denen die Anlage einen Beurteilungspegel verursacht, der weniger als 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, oder Geräuschspitzen, die den Richtwert für Spitzen erreichen. Orte mit ≥ 10 dB Abstand liegen außerhalb.
In der Anwendung: Modus „Immissionsorte“; mit „An Fassade einrasten“ liegt der Punkt 0,5 m vor der Fassade, Geschosse lassen sich anlegen.
3 Gebiet und Immissionsrichtwert
Richtwerte außerhalb von Gebäuden (TA Lärm Nr. 6.1), Beurteilungspegel in dB(A):
| Buchstabe in TA Lärm Nr. 6.1 | Gebiet | tags | nachts |
|---|---|---|---|
| a | Industriegebiet | 70 | 70 |
| b | Gewerbegebiet | 65 | 50 |
| c | urbanes Gebiet | 63 | 45 |
| d | Kern-, Dorf-, Mischgebiet | 60 | 45 |
| e | allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet | 55 | 40 |
| f | reines Wohngebiet | 50 | 35 |
| g | Kurgebiet, Krankenhaus, Pflegeanstalt | 45 | 35 |
- Die Gebietsart ergibt sich aus dem Bebauungsplan; ohne Festsetzung nach der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit (TA Lärm Nr. 6.6) – Außenbereich (§ 35 BauGB) in der Praxis meist wie Misch- oder Dorfgebiet.
- Gemengelage (TA Lärm Nr. 6.7): Grenzen gewerblich genutzte und Wohngebiete aneinander, kann ein Zwischenwert gelten; die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.
- Geräuschspitzen (TA Lärm Nr. 6.1 Satz 2): einzelne kurzzeitige Spitzen dürfen den Richtwert tags um höchstens 30 dB(A), nachts um höchstens 20 dB(A) überschreiten. Bei Batteriespeichern mit gleichmäßigem Betrieb selten maßgeblich.
In der Anwendung: Immissionsort → „Gebiet“ mit Grundlage der Einstufung (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, § 34/§ 35 BauGB); abweichender Richtwert für Gemengelagen mit Begründung.
4 Beurteilungszeiten und Zuschläge
- Tag 6–22 Uhr, Beurteilungszeit 16 Stunden. Nacht 22–6 Uhr; maßgeblich ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel (Beurteilungszeiten, TA Lärm Nr. 6.4). Ein Betriebsanteil in der Nacht bezieht sich deshalb auf diese lauteste Stunde, nicht auf die acht Nachtstunden.
- Ruhezeitenzuschlag 6 dB (TA Lärm Nr. 6.5) werktags 6–7 und 20–22 Uhr, sonn- und feiertags 6–9, 13–15 und 20–22 Uhr – in allgemeinen und reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungs- und Kurgebieten, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Der Wortlaut von TA Lärm Nr. 6.5 verweist seit 2017 noch auf „Buchstaben d bis f“; nach dem Schreiben des BMUB vom 07.07.2017 sind beim Vollzug die Buchstaben e bis g gemeint.
- Ton- und Impulshaltigkeit: in der Prognose je nach Auffälligkeit K_T bzw. K_I = 3 oder 6 dB (TA Lärm Anhang A.2.5.2 und A.2.5.3). Liegen Schmalbandmessungen vor, ergibt sich K_T nach DIN 45681 (TA Lärm Anhang A.3.3.5). Flüssigkeitsgekühlte Speicher, Lüfter und Transformatoren sind typische Kandidaten; ohne Nachweis der Tonfreiheit gehört eine Auflage in den Bescheid.
- Tieffrequente Geräusche (TA Lärm Nr. 7.3 und Anhang A.1.5, DIN 45680): Hinweis, wenn L_Ceq − L_Aeq in schutzbedürftigen Räumen 20 dB überschreitet. Die Anwendung zeigt C − A im Freien ab 63 Hz nur als Anhaltspunkt.
- Seltene Ereignisse (TA Lärm Nr. 7.2, Richtwerte TA Lärm Nr. 6.3): z. B. Probeläufe von Notstrom- oder Löschtechnik an höchstens 10 Tagen bzw. Nächten im Jahr.
In der Anwendung: Betriebszustände je Zeitraum mit Betriebsanteil und K_T/K_I; Teilzeiten am Tag für den Ruhezeitenzuschlag; Kapitel 12.4 des Handbuchs.
5 Beurteilungspegel berechnen
Die Prognose rechnet die Schallausbreitung nach DIN ISO 9613-2 im Oktavbandverfahren (detaillierte Prognose, TA Lärm Anhang A.2.3; Schallausbreitungsrechnung nach TA Lärm Anhang A.2.3.4). Der Beurteilungspegel folgt aus den Teilpegeln mit den Zuschlägen und der meteorologischen Korrektur C_met (TA Lärm Anhang A.1.4). Die Schallleistung kommt aus Prüfberichten nach DIN EN ISO 3744/3746; ein reiner Datenblattwert „L_p in 1 m“ ist nur eine Obergrenze (siehe Kapitel 8.7 des Handbuchs).
Die TA Lärm schreibt keine Rundung vor. Die Anwendung vergleicht die ungerundeten Pegel und nennt sie mit zwei Nachkommastellen.
Welche Fassung der DIN ISO 9613-2? TA Lärm Anhang A.2.3.4 verweist auf den Entwurf vom September 1997; angewandt wird die daraus hervorgegangene DIN ISO 9613-2:1999-10. Die internationale Neufassung ISO 9613-2:2024 ist in Deutschland nicht eingeführt (der Entwurf DIN EN ISO 9613-2:2024-10 wurde zurückgezogen). Die Anwendung übernimmt daraus nur, was die Rechnung vollständiger und lauter macht: die Reflexion zweiter Ordnung zwischen einander zugewandten Flächen, etwa in Containergassen (ISO 9613-2:2024, Abschnitt 7.5.3; Handbuch Kapitel 11.4a). Die neue Abschirmung (ISO 9613-2:2024, Abschnitt 7.4, Gl. 18–21) lässt sich als Vergleich zuschalten; sie ist kein Ergebnis nach TA Lärm (Handbuch Kapitel 9.7).
5.1 Reflexionen: erste und zweite Ordnung
Schall erreicht den Immissionsort nicht nur direkt, sondern auch über Wände, Fassaden und Containerseiten. Die Ordnung einer Reflexion ist die Zahl der Flächen, an denen der Schall auf seinem Weg zurückgeworfen wird:
| Ordnung | Weg | Beispiel bei einem BESS |
|---|---|---|
| 0 | Quelle → Immissionsort | der direkte Schall |
| 1 | Quelle → eine Fläche → Immissionsort | Lüfter → Hallenwand nebenan → Wohnhaus |
| 2 | Quelle → Fläche A → Fläche B → Immissionsort | Lüfter in der Gasse → Container gegenüber → eigene Containerreihe → Wohnhaus |
Gerechnet wird jede Reflexion als Spiegelschallquelle (DIN ISO 9613-2:1999-10, Abschnitt 7.5): die Quelle an der Fläche gespiegelt, um den Reflexionsverlust leiser (DIN ISO 9613-2:1999-10, Tabelle 4: 0 dB für Container und glatte Wände, 1 dB für Fassaden mit Fenstern), und von dort wie eine eigene Quelle ausgebreitet – mit Abstand, Luft, Boden und Abschirmung. Eine Fläche reflektiert nur Frequenzen, für die sie groß genug ist (DIN ISO 9613-2:1999-10, Gl. 19 bzw. ISO 9613-2:2024, Gl. 26/27). Bei der zweiten Ordnung ist die Spiegelquelle das Spiegelbild der ersten (ISO 9613-2:2024, Abschnitt 7.5.3, Bild 14); sie trägt den Verlust beider Flächen (ISO 9613-2:2024, Gl. 29).
Wo welche Ordnung gerechnet wird
| Rechnung | Ordnung | Warum |
|---|---|---|
| Immissionsorte (Ergebnis nach TA Lärm) | bis 2, die zweite zwischen einander zugewandten Flächen nahe Quelle oder Immissionsort | ISO 9613-2:2024, Abschnitt 7.5.3 verlangt höhere Ordnungen zwischen parallelen Flächen – genau die Gassen einer Containeranlage |
| Lärmkarte | 1 | Rechenzeit: jeder Rasterpunkt ist ein Immissionsort; die Karte veranschaulicht, maßgeblich sind die Immissionsorte |
| Prüfung „Unsicherheit der Karte“ | Karte (1) gegen exakte Punkte (2) | zeigt, wie viel die Karte durch Raster, Interpolation und die fehlende zweite Ordnung abweicht (DIN 45687-1:2025-12, Anhang C) |
Was das am Ergebnis ausmacht. In einer Containeranlage hebt die zweite Ordnung die Immissionsorte meist um einige Zehntel dB, in Richtung der Gassen bis etwa 2 dB. Dritte und höhere Ordnungen rechnet die Anwendung nicht; in sehr engen Gassen kann das Ergebnis dadurch noch etwas zu leise sein. Der Bericht nennt die Ordnung in Kapitel 6.1, die Lärmkarte steht mit ihrer Unsicherheit in Kapitel 6.3.
Für die Prüfung durch die Behörde. Die zweite Ordnung liegt auf der sicheren Seite: Sie macht das Ergebnis lauter, nie leiser. DIN ISO 9613-2 von 1999 beschränkt die Ordnung nicht; die Neufassung von 2024 verlangt sie ausdrücklich. Wer mit einem anderen Programm nachrechnet, sollte die Reflexionsordnung angleichen – sonst entstehen genau hier die Unterschiede.
6 Vorbelastung, Irrelevanz und Gesamtbelastung
Begriffe (TA Lärm Nr. 2.4): Vorbelastung = alle anderen Anlagen nach TA Lärm, Zusatzbelastung = die zu beurteilende Anlage, Gesamtbelastung = beide zusammen (energetisch addiert).
| Lage am Immissionsort | Folge | Fundstelle in der TA Lärm |
|---|---|---|
| Zusatzbelastung über dem Richtwert | überschritten – keine Vorbelastung ändert das | TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1 |
| weniger als 6 dB unter dem Richtwert | Vorbelastung bestimmen und Gesamtbelastung beurteilen – oder begründen, warum sie entfällt (Zeilen unten) | TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1 und 6 |
| mindestens 6 dB unter dem Richtwert | Beitrag nicht relevant; Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen. Der Richtwert wird dadurch nicht um 6 dB abgesenkt. | TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 |
| mindestens 10 dB unter dem Richtwert | außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage | TA Lärm Nr. 2.2 a |
| keine anderen Anlagengeräusche im Einwirkungsbereich | keine Vorbelastung; die Zusatzbelastung entscheidet (Begründung, z. B. Ortsbegehung) | TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 |
| Anlage nicht genehmigungsbedürftig, keine konkreten Anhaltspunkte | Vorbelastung nicht zu berücksichtigen; die Zusatzbelastung entscheidet | TA Lärm Nr. 4.2 a und c |
| Gesamtbelastung über dem Richtwert nur durch die Vorbelastung, um höchstens 1 dB | Genehmigung soll nicht versagt werden, wenn das dauerhaft sichergestellt ist (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) | TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 3 |
Weitere Ausnahmen der TA Lärm Nr. 3.2.1 setzen besondere Umstände voraus: Sanierung eigener Altanlagen binnen drei Jahren (TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 4) und ständig vorherrschende Fremdgeräusche (TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 5).
In der Anwendung: Immissionsort → „Vorbelastung“:
- Nicht ermittelt – reicht, solange die Anlage mindestens 6 dB unter dem Richtwert bleibt; sonst ist die Bewertung „offen“.
- Keine – keine anderen Anlagengeräusche im Einwirkungsbereich, mit Begründung.
- Nicht erforderlich – nicht genehmigungsbedürftige Anlage, keine konkreten Anhaltspunkte (TA Lärm Nr. 4.2 c), mit Begründung.
- Gemessen / Berechnet – Pegel der anderen Anlagen mit Quelle; die Anwendung rechnet die Gesamtbelastung und prüft die 1-dB-Regel.
Unter der Auswahl steht, wie weit der Immissionsort im angezeigten Zeitraum unter dem Richtwert liegt und was daraus folgt.
7 Ergebnis und Auflagen
- Bewertung je Immissionsort und Zeitraum: „eingehalten“, „überschritten“, „offen“ (Vorbelastung fehlt) oder „ohne Richtwert“.
- Werte, die nur mit Lärmminderung gelten (Noise-Reduction-Version, gedrosselte Lüfter), gehören als Auflage in den Bescheid.
- Ohne Prüfbericht des tatsächlich gewählten Geräts: den höchsten zulässigen L_WA je Gerät als Auflage festschreiben. Die Anwendung liefert ihn über eine Variante.
- Die geschätzte Genauigkeit nach DIN ISO 9613-2:1999-10, Tabelle 5 (± 1 bis ± 3 dB) betrifft die Ausbreitung; die Unsicherheit der Schallleistung kommt hinzu (DIN EN ISO 3744:2011-02: σ_R0 ≈ 1,5 dB).
8 Iteratives Vorgehen
Eine Prognose entsteht selten in einem Durchlauf. Bewährt hat sich: erst konservativ und schnell rechnen, dann nur dort genauer werden, wo es auf das Ergebnis ankommt.
8.1 Erster Durchlauf: auf der sicheren Seite
- Quellen: ungünstigster Betriebszustand (heißester Punkt, Volllast, ohne Lärmminderung); wo keine Oktavwerte vorliegen, L_WA mit der Dämpfung bei 500 Hz (TA Lärm Anhang A.2.3.1; DIN ISO 9613-2:1999-10, Abschnitt 1, Anmerkung 1) – geschätzt wird kein Spektrum. Transformatoren ohne Nachweis mit K_T = 3 oder 6 dB je nach Auffälligkeit (TA Lärm Anhang A.2.5.2); der Zuschlag gilt auf den Pegel der ganzen Anlage (je Immissionsort der größte K der laufenden Quellen, TA Lärm Anhang A.1.4, Gl. G2).
- Umgebung: Gebäude aus LOD2, Boden aus OpenStreetMap bzw. Projektwert G, Gelände, soweit schon geladen.
- Immissionsorte: an den nächsten schutzbedürftigen Fassaden, Gebiet mit Grundlage, Vorbelastung „Nicht ermittelt“.
- „Berechnen“ – das Ergebnis zeigt je Immissionsort und Zeitraum den Abstand zum Richtwert.
8.2 Nach dem ersten Durchlauf: je Immissionsort entscheiden
| Ergebnis am Immissionsort | Nächster Schritt |
|---|---|
| mindestens 10 dB unter dem Richtwert | fertig – außerhalb des Einwirkungsbereichs (TA Lärm Nr. 2.2) |
| 6 bis 10 dB unter dem Richtwert | fertig – nicht relevant (TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 6) |
| 0 bis 6 dB unter dem Richtwert | Vorbelastung klären (Kapitel 6): „Nicht erforderlich“ bei nicht genehmigungsbedürftiger Anlage (TA Lärm Nr. 4.2 c), „Keine“ mit Begründung oder Pegel aus Messung/Gutachten – oder die Eingaben schärfen (Kapitel 8.3), bis der Abstand 6 dB erreicht |
| über dem Richtwert | Eingaben schärfen (Kapitel 8.3), dann Maßnahmen (Kapitel 8.4) |
Schärfen Sie zuerst die Immissionsorte mit dem kleinsten Abstand; die Teilpegel (Ergebnisse → Teilpegel) zeigen, welche Quellen dort den Pegel machen.
8.3 Eingaben, die sich schärfen lassen
Geordnet nach Aufwand; jede Annahme braucht einen Beleg im Bericht.
| Eingabe | Wo in der Anwendung | Wirkung | Beleg |
|---|---|---|---|
| Schallleistung aus einem Prüfbericht (DIN EN ISO 3744/3746) statt aus einem Datenblattwert „L_p in 1 m“ | Bibliothek | oft mehrere dB – der Datenblattwert ist nur eine Obergrenze | Prüfbericht des gewählten Geräts |
| Betriebszustand in der Nacht (Temperatur, Last, Lüfterdrehzahl) | Emission, Betriebszustände | nachts oft einige dB weniger | Herstellerangabe; im Bescheid als Auflage |
| Betriebsanteil | Emission | 10 lg(Anteil); nachts bezogen auf die lauteste Stunde | Betriebskonzept |
| Spektrum gemessen statt geschätzt | Bibliothek, Emission | Boden- und Luftdämpfung sind frequenzabhängig | Terz- oder Oktavspektrum |
| Tonhaltigkeit nachgewiesen | Emission, K_T | bis 3 dB | Schmalbandanalyse nach DIN 45681 oder Herstellerangabe |
| Schallaustritte je Seite statt ganzer Container; Ausrichtung | Emission, Layout | je nach Richtung zum Immissionsort | Lage der Lüfter laut Datenblatt |
| Gelände (DGM1) | Gelände | Abschirmung durch Geländekanten | amtliches DGM |
| Gebäude (LOD2, gezeichnet) und Wände | Abschirmung | hinter Gebäuden oft deutlich | LOD2-Daten, Lageplan |
| Bodenzonen statt pauschalem G | Boden | Bodendämpfung über weichem Boden | Luftbild, OSM |
| Immissionsort: Fassade, Geschoss, Höhe | Immissionsorte | Lage und Höhe des Fensters | Ortsbesichtigung, Pläne |
| Gebietseinstufung mit Grundlage | Immissionsorte | Richtwert | Bebauungsplan, FNP, § 34/35 BauGB |
| Vergleich mit ISO 9613-2:2024 (Abschirmung, ISO 9613-2:2024, Abschnitt 7.4) | Bodentyp → „Vergleich mit ISO 9613-2:2024“ | keine auf das Ergebnis – zeigt Δ je Immissionsort | nur Information: wie weit ein knappes Ergebnis an der Normfassung hängt |
Achtung: Rechnen Sie keine Annahme auf den Richtwert zurück. Liegt ein Ergebnis knapp unter dem Richtwert, weist die Anwendung darauf hin (Prüfhinweis „Nur … dB unter dem Richtwert“).
Hinweis: Ein positives Δ nach ISO 9613-2:2024 bei knappem Ergebnis ist kein Mangel der Prognose – maßgeblich bleibt DIN ISO 9613-2:1999-10. Es lohnt aber, die Annahmen dort besonders gut zu belegen: knapp abgeschirmte Wege reagieren am stärksten auf die Fassung.
8.4 Maßnahmen, wenn es nicht reicht
Legen Sie für jede Maßnahme eine Variante an; der Variantenvergleich zeigt die Wirkung je Immissionsort.
- Aufstellung ändern: Abstand, Drehung, Lüfterseiten vom Immissionsort weg.
- Schallschutzwand oder abschirmende Nebengebäude.
- Gerät mit Lärmminderung (Noise-Reduction-Version) – Auflage im Bescheid.
- Nachtbetrieb begrenzen: Leistung, Lüfterdrehzahl, Zeiten.
8.5 Abschluss
- Vorbelastung je Immissionsort festgelegt und begründet (Kapitel 6).
- Steht das Gerät noch nicht fest: in einer Variante den höchsten zulässigen L_WA je Gerät bestimmen (Ziel: Richtwert oder, für die Irrelevanz, Richtwert − 6 dB) und als Auflage vorschlagen.
- Bericht erzeugen; er enthält die Annahmen, die Datengrundlage und die Prüfhinweise.
9 Emissionskontingente (DIN 45691)
Setzt der Bebauungsplan Emissionskontingente fest, wird eine Anlage zweifach geprüft: planungsrechtlich gegen die Kontingente (DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5) und immissionsschutzrechtlich nach der TA Lärm (Kapitel 1–8). Die Kontingentprüfung ersetzt die TA-Lärm-Prüfung nicht; sie kommt hinzu.
9.1 Wozu Kontingente?
Ein Gewerbe- oder Industriegebiet wird mit vielen Betrieben gefüllt, die zum Planungszeitpunkt noch niemand kennt. Damit die Nachbarschaft am Ende nicht mehr Lärm abbekommt als geplant, teilt die Gemeinde den „Lärm“ vorab auf: Jede Teilfläche bekommt ein Emissionskontingent L_EK. Jeder spätere Betrieb muss nur zeigen, dass er sein Stück einhält – ohne die anderen Betriebe kennen zu müssen.
9.2 Begriffe
| Begriff | Bedeutung | Fundstelle in DIN 45691 |
|---|---|---|
| Plangebiet | alle Teilflächen, für die Kontingente bestimmt werden | Begriff 3.1 |
| Teilfläche (TF) | festgesetzter Teil des Plangebiets mit eigenem L_EK, im Plan z. B. „TF 1“, „TF 2“ | Begriff 3.2, Abschnitt 4.3 |
| Emissionskontingent L_EK | flächenbezogener Schallleistungspegel der Teilfläche in dB(A) je m², getrennt für Tag und Nacht, in ganzen Dezibel festgesetzt | Begriff 3.7, Abschnitt 4.5 |
| Immissionskontingent L_IK | was die Geräusche der Betriebe auf einer Teilfläche an einem Immissionsort zusammen nicht überschreiten dürfen | Begriff 3.6 |
| Gesamt-Immissionswert L_GI | was alle Betriebe zusammen – auch außerhalb des Plangebiets – in einem Gebiet nicht überschreiten dürfen; in der Regel höchstens der Richtwert der TA Lärm | Begriff 3.3, Abschnitt 4.1 |
| Planwert L_Pl | der Anteil für das Plangebiet: L_GI abzüglich der Vorbelastung von außerhalb (DIN 45691, Gleichung 1) | Begriff 3.5, Abschnitt 4.2 |
| Vorhaben | der Betrieb bzw. die Anlage, die geprüft wird – hier der Batteriespeicher | Abschnitt 5 |
Wichtig für die Praxis – drei Flächen, die oft verwechselt werden:
- Teilfläche – die Fläche aus dem Bebauungsplan, an der das L_EK hängt.
- Grundstück / Vorhabenfläche – der Teil des Plangebiets, der dem Vorhaben gehört. Er kann eine ganze Teilfläche sein, ein Teil davon oder mehrere Teilflächen.
- Aufstellfläche – wo die Container, Wechselrichter und Trafostationen stehen. Sie bestimmt, woher der Schall kommt (die Rechnung nach TA Lärm), aber nicht, wie groß das Kontingent ist.
Das Kontingent wächst mit der Fläche der zugeordneten Teilfläche, nicht mit der Aufstellfläche. Eine kompakte Anlage auf einem großen Grundstück hat deshalb viel Spielraum.
9.3 Vom L_EK zum Immissionskontingent
Das Immissionskontingent einer Teilfläche i am Immissionsort j:
L_IK,i,j = L_EK,i − ΔL_i,j mit ΔL_i,j = −10 lg( S_i / (4π s_i,j²) ) dB
- S_i ist die Fläche der Teilfläche in m², s_i,j der horizontale Abstand ihres Schwerpunkts zum Immissionsort (DIN 45691, Gleichung 3, wenn die Teilfläche höchstens halb so groß ist wie der Abstand; sonst wird sie in kleine Elemente zerlegt, DIN 45691, Gleichung 4 – so rechnet die Anwendung immer).
- Es zählt nur die geometrische Ausbreitung: kein Boden, keine Luft, keine Abschirmung. Das Kontingent hängt so nicht davon ab, was später gebaut wird.
- Der Beurteilungspegel des Vorhabens dagegen wird mit der echten Ausbreitung gerechnet – mit Boden, Abschirmung, Gelände (DIN ISO 9613-2) und mit den Zuschlägen K_T, K_I und Ruhezeiten (TA Lärm). Abschirmung und Bodendämpfung verschaffen dem Vorhaben also Spielraum; Ton- und Impulszuschläge verbrauchen Kontingent.
9.4 Die Prüfung im Genehmigungsverfahren (DIN 45691, Abschnitt 5)
Das Vorhaben erfüllt die Festsetzungen, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten j gilt:
- eine zugeordnete Teilfläche: L_r,j ≤ L_EK,i − ΔL_i,j (DIN 45691, Gleichung 6);
- ein Teil einer Teilfläche: dieselbe Rechnung für den Teil (DIN 45691, Gleichungen 4 und 6) – in der Anwendung den Teil als eigene Teilfläche mit dem L_EK der ganzen Teilfläche zeichnen;
- mehrere Teilflächen oder Teile: L_r,j ≤ energetische Summe ihrer Immissionskontingente (DIN 45691, Gleichung 7, Summation). Die genutzten Kontingente dürfen danach von niemandem erneut genutzt werden – das ist öffentlich-rechtlich zu sichern (Baulast, Vertrag);
- oder unabhängig davon: L_r,j liegt mindestens 15 dB unter dem Immissionsrichtwert (Relevanzgrenze, DIN 45691, Abschnitt 5).
Der Bebauungsplan kann Summation und Relevanzgrenze ausschließen (DIN 45691, Abschnitt 4.6) – lesen Sie die textlichen Festsetzungen und setzen Sie in der Anwendung unter „Der Bebauungsplan schließt aus“ den passenden Haken:
- Summation ausgeschlossen – ein Vorhaben auf mehreren Teilflächen muss jede für sich einhalten: Der Pegel der Quellen, die auf einer Teilfläche stehen, darf deren Immissionskontingent nicht überschreiten. Eine Quelle auf keiner zugeordneten Teilfläche hat dann kein Kontingent – die Prüfung schlägt fehl.
- Relevanzgrenze ausgeschlossen – 15 dB unter dem Richtwert genügen nicht; es zählt nur das Kontingent.
Er kann außerdem zusätzliche oder andere Festsetzungen treffen (DIN 45691:2006-12, Anhang A und B): Zusatzkontingente für Richtungssektoren (Anhang A.2), Zusatzkontingente für einzelne Immissionsorte (Anhang A.3), nach betroffenen Gebieten unterschiedene Emissionskontingente (Anhang A.4) oder Immissionskontingente je Teilfläche und Immissionsort (Anhang B). Geprüft wird dann mit L_EK,i + L_EK,zus, mit L_EK,i,k bzw. gegen L_IK,i,j selbst. Für A.3, A.4 und B ist im Einzelfall zu prüfen, ob Recht und Rechtsprechung sie zulassen (Anhang A.1, B.1). In der Anwendung: „Festsetzungsart“, Handbuch Kapitel 15.4 bis 15.8.
Teilflächen anderer Vorhaben zählen nicht. Zeichnen Sie den ganzen Bebauungsplan, setzen Sie bei den fremden Teilflächen den Haken „Dem Vorhaben zugeordnet“ aus (Liste: „Plan“). Sonst rechnet die Prüfung der Anlage die Kontingente der Nachbarn zu.
9.5 Rechenbeispiel
Teilfläche TF 1, 100 m × 100 m = 10 000 m², L_EK,nachts = 50 dB(A)/m², Immissionsort 400 m vom Schwerpunkt:
- ΔL = −10 lg(10 000 / (4π · 400²)) = 23,0 dB
- L_IK = 50 − 23,0 = 27,0 dB(A)
- Die Anlage erreicht dort nach DIN ISO 9613-2 mit Zuschlägen L_r = 25,4 dB(A) → eingehalten, 1,6 dB Reserve.
Würde man fälschlich nur die Aufstellfläche (30 m × 12 m = 360 m²) ansetzen, ergäbe sich L_IK = 12,5 dB(A) – die Anlage fiele durch, obwohl sie das Kontingent ihres Grundstücks einhält.
Liegt der Immissionsort in einem Mischgebiet (Richtwert nachts 45 dB(A)), wäre die Anlage mit 25,4 dB(A) auch ohne Kontingent zulässig: 19,6 dB unter dem Richtwert, also unter der Relevanzgrenze.
9.6 In der Anwendung
- Modus „Kontingente“: die Teilflächen des Bebauungsplans zeichnen und je Teilfläche L_EK Tag und Nacht eintragen.
- Je Teilfläche „Dem Vorhaben zugeordnet“ setzen oder entfernen.
- „Berechnen“ (der Beurteilungspegel kommt aus dem gespeicherten Lauf).
- „Prüfen“ – je Immissionsort Anlage, Kontingent und Δ; Hinweise zur Summation, zur Relevanzgrenze und zu fehlenden Zuordnungen.
- Für Planer: „Verteilen“ schlägt L_EK für alle Teilflächen vor, so dass an keinem Immissionsort der Planwert überschritten wird (DIN 45691, Abschnitt 4.5, Gl. 2). Unter „Planwerte je Immissionsort“ tragen Sie den Gesamt-Immissionswert L_GI (leer = Richtwert der TA Lärm; DIN 45691, Abschnitt 4.1) und die Vorbelastung L_vor von außerhalb des Plangebiets ein (DIN 45691, Begriff 3.4); der Planwert folgt nach DIN 45691, Gl. 1, L_Pl = 10 lg(10^(0,1 L_GI) − 10^(0,1 L_vor)), auf ganze dB gerundet (DIN 45691, Abschnitt 4.2). Die Vorschläge sind auf ganze Dezibel abgerundet (DIN 45691, Abschnitt 4.5); „0,1 dB“ zeigt die Reserve.
- Der Bericht führt die Teilflächen mit Zuordnung und das Ergebnis je Zeitraum in seinem Anhang E.
9.7 Typische Fehler
- Nur die Aufstellfläche als Teilfläche gezeichnet → Kontingent viel zu klein.
- Den ganzen Bebauungsplan zugeordnet → Kontingent der Nachbarn mitgenutzt.
- Kontingent mit Abschirmung gerechnet → falsch; L_IK nur mit Abstand.
- Zuschläge K_T/K_I vergessen → sie gehen zulasten des Vorhabens.
- Summation ohne Baulast → nicht genehmigungsfähig.
- Summation oder Relevanzgrenze genutzt, obwohl der Bebauungsplan sie ausschließt (DIN 45691, Abschnitt 4.6) → Haken unter „Der Bebauungsplan schließt aus“ setzen.
- Beim Verteilen die Vorbelastung von außerhalb vergessen → Planwert zu hoch (DIN 45691, Abschnitt 4.2, Gl. 1).
- Kontingentprüfung bestanden, TA-Lärm-Prüfung vergessen → beide nötig.
Fundstellen
- TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl 1998 Nr. 26, S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5); verwaltungsvorschriften-im-internet.de.
- BMUB, Schreiben vom 07.07.2017 „Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der TA Lärm“ (TA Lärm Nr. 6.5 und 7.4).
- DIN ISO 9613-2:1999-10, DIN 45681:2005-03, DIN 45680:1997-03, DIN EN ISO 3744:2011-02, DIN 45691:2006-12 (Geräuschkontingentierung).
- ISO 9613-2:2024 bzw. Entwurf DIN EN ISO 9613-2:2024-10 (zurückgezogen): Abschnitt 7.5.3 (Mehrfachreflexion), Abschnitt 7.4, Gl. 18–21 (Abschirmung) – nur ergänzend bzw. als Vergleich.